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LPO I

§ 19 Überprüfung von Prüfungsentscheidungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/19#abs-1 (1) Ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin kann beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung seiner oder ihrer Prüfungsleistungen erheben. Diese Einwendungen sind spätestens einen Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 5 geltend zu machen und spätestens zwei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 5 konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/19#abs-2 (2) Entsprechen die Einwendungen nicht dem Abs. 1, so werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens den jeweiligen prüfungsberechtigten Personen zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. Auf Grund der Stellungnahmen der prüfungsberechtigten Personen entscheidet der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses über die Einwendungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/19#abs-3 (3) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder von allen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfung oder einzelne Teile derselben erneut abzulegen sind. In Fällen besonderer Härte kann der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses auf Antrag die erneute Ablegung von Einzelprüfungen erlassen oder besondere Anordnungen für die erneute Ablegung mündlicher oder praktischer Einzelprüfungen treffen. Es darf nicht mehr als ein Drittel aller im Rahmen der Ersten Staatsprüfung abzulegenden Einzelprüfungen erlassen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/19#abs-4 (4) Ein Antrag nach Abs. 3 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 5 ein Monat verstrichen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/19#abs-5 (5) Sechs Monate nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 5 darf der Prüfungshauptausschuss auch von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 3 nicht mehr treffen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/19#abs-6 (6) Durch Anträge im Sinn der Abs. 1 bis 4 wird die Frist für die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs nicht gewahrt.

§ 18 § 20